AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie

§ 1 Anwendbarkeit der AGB

a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

c) Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

a) Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.

c) In der Regel werden vom Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie schriftlich zu erklären.

d) Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Honorierung des Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie

a) Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie und Patient wie in §4 c) vereinbart sind, gelten die Sätze, die in der Anlage zu diesen AGB – Preisliste – aufgeführten Sätze. Die Preisliste liegt zur Ansicht im Praxisstandort aus. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.

b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar, per EC-Karte oder falls vereinbart per Rechnung an den Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Bescheinigung über die in Anspruch genommenen Gebührenziffern nach § 7

c) Individuell vereinbarte Honorare für eine Behandlungsphase zum Festpreis sind bindend. Die beinhalteten Leistungen werden im Angebot aufgeführt. Eine Kündigung der Behandlung ist grundsätzlich möglich. Der individuelle vereinbarte Festpreis ist in jedem Fall und in vollständiger Höhe ohne Abzüge auszugleichen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen können weder Rückerstattet noch an dritte Personen übertragen werden. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.

d) Vermittelt der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.

Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.

e) Lässt der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ), so sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie. Soweit hier keine Inclusivvereinbarung getroffen ist (z.B. MC-Musterpreisliste A4), werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621der GOÄ in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Inclusivvereinbarung bei einer Rechnungsstellung nach § 7 zu spezifizieren ist.

f)In den Fällen der Absätze d) und e) ist der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz d bleibt hiervon unberührt.

g) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten Arzneimitteln durch den Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie ist ausgeschlossen.

h) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.

i) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz g) können diese Produkte vom Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

j) Die aus §4 c) individuell vereinbarten Honorare zum Festpreis für eine Zeitphase, können über Online Zahlungsanbieter (PayPal) gezahlt werden. Mit der Zahlung durch den Patienten, beginnt die Leistungserbringung durch den Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie. Eine Stornierung oder Widerruf ist ausgeschlossen. Der Festpreis ist nach zustandekommen der Vertragsabsprache (Angebot und Annahme des Angebot durch Patienten) und Buchung über einen Zahlungsanbieter in voller Höhe auszugleichen und kann nicht rückerstattet werden.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

b) Soweit der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach §2 Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

c) Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

c) Der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.

d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden die sein der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

e) Handakten werden vom Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

§ 7 Rechnungsstellung

a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer des Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Heilbehandlungen sind von der Mehrwertsteuer nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 befreit. Die Rechnung darf auf Wunsch weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.

b) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Patienten. Der Patient wird in der  schriftlichen  Prozessvereinbarung / Behandlungsvertrag darüber belehrt.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird eine Schlichtung in einer Mediation angestrebt. Die Kosten für die Mediation sind hälftig unter jeder Streitpartei aufzuteilen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

§ 10 Terminvereinbarungen / Terminabsagen

a) Als Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie führe ich eine sogenannte „Bestell-Praxis“. Ich plane eine Zeitspanne von 90 Minuten für den Patienten ein. So kann ich auch nicht, wie bei einer „Wartezimmer-Praxis“, wie sie in der Regel der Hausarzt führt, bei Terminausfall einfach den nächsten Patienten behandeln. Ich bitte daher um die Mithilfe und das Verständnis des Patienten, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 72 Stunden vor dem Behandlungstermin erfolgen, damit ich Patienten mit längerfristigen Terminen vorziehen kann.

b) Die Terminabsage muss spätestens 72 Stunden an einem Werktag in den Dienstzeiten (08:00Uhr – 18:00 Uhr) Mo-Fr vorher schriftlich, mündlich oder  unter  0176 577 030 72 oder bei folgender Email – Adresse info@hypnose-therapie.biz eingehen. Bei Nichterscheinen, zu spät abgesagten Terminen oder versäumten Terminen, wird die Ausfallzeit (80% einer Therapiestunde – In der Hypnotherapie 90 Minuten) unabhängig vom Ausfallgrund in Rechnung gestellt. Wir führen eine reine Terminpraxis und reservieren die Zeit nur für den Patienten.

c) Terminbuchungen über die Buchungssoftware https://app.oncehub.com/ Terminkalender. Dabei handelt es sich um den verlinkten Terminkalender auf dieser Homepage. Diese Terminbuchung unterliegt den gleichen Bestimmungen zu Terminvereinbarungen und Terminabsagen aus §10 b).

d) Terminabsagen bei individueller Honorarvereinbarung zum Festpreis aus §4 c). Es gelten die gleichen Bedingungen für Terminabsagen wie in §10 b). Bei Nichterscheinen, zu spät abgesagten Terminen oder versäumten Terminen unabhängig vom Ausfallgrund, gilt dieser als Wahrgenommen und der Anspruch aus der Leitungsbeschreibung erlischt für diese Zeitraum.

§ 11 Rechtsprechung zum Ausfallhonorar für Bestellpraxen

Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie arbeiten in der Regel in sogenannten Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird. Zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Da kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird kann für Bestellpraxen, im Gegensatz zu klassischen Wartezimmer-Praxen, also nicht so flexibel gesteuert werden. Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage (mind. 48 Stunden vorher an Werktagen/Arbeitstagen) ein Ausfallhonorar nach §615 BGB. Dabei ist die Ausfallursache unerheblich. Ausfallhonorar wird in der Höhe einer Hypnotherapie Stunde von 90 Minuten Dauer auf Zeitbasis aus der Praxispreisliste den Patienten in Rechnung gestellt.

Nils Sturies (AGB Stand 01.01.2017)

Diese AGB gelten für alle Standorte des Zentrum Hypnose Coaching Training in Deutschland